Rechte für homosexuelle in portugal linz

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Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch. Mit Ablauf des Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen und Auswirkungen der "Ehe für alle". In der jüngsten Entscheidung des VfGH vom 4. Damit soll die Zugangsbeschränkung zur Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften entfallen , sodass auch zwei Personen gleichen Geschlechts in Zukunft die Ehe eingehen können.

Hierdurch hat der VfGH den vorläufig letzten Schritt in der Gleichstellung von homo- mit heterosexuellen Paaren gesetzt. Im letzten Jahrzehnt hat sich das traditionelle Familienbild - insb auch durch die auf europäischer Ebene geführten Diskussionen - erheblich verändert.

Rechte für homosexuelle in portugal: ein überblick für linz

Ein Überblick über die Rechtslage in Europa zeigt, dass - der Rsp des EGMR 2 und EuGH 3 folgend - bereits die meisten Staaten Rechte für gleichgeschlechtliche Paare vorsehen, die sich mehr und mehr in Richtung einer vollständigen Gleichstellung entwickeln. Die Ehe war das Vorbild; dennoch enthält das Gesetz einige, aber eher marginale Unterschiede vgl zu diesen auch unten Pkt 4.

Einen weiteren Schritt setzte der VfGH mit seinem Erk aus , 8 in dem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Elternschaft durch Fremdkindadoption oder durch künstliche Fortpflanzung eröffnet wurde. In den meisten Ländern Europas besteht inzwischen im Adoptionsrecht oder bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts für Kinder eines Partners eine weitgehende Gleichbehandlung mit Ehepaa-.

Sozialversicherungs-ÄnderungsG , 11 durch Änderungen im Steuerrecht 12 und im Erbrecht 13 sowie zuletzt durch das Deregulierungs- und AnpassungsG - Inneres 14 vorgenommen. Auch nach der Rechtsansicht des VfGH in einem Erk aus 16 war es weder diskriminierend noch gleichheitswidrig, dass verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten nicht die Möglichkeit hätten, eine eP einzugehen, weil ihnen auch die Ehe offensteht.

Im jetzt vorliegenden Erk hat der VfGH aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt, dass durch die Trennung der Rechtsinstitute "Ehe" und "eingetragene Partnerschaft" eine Diskriminierung erfolgt. Er gibt dafür im Wesentlichen zwei Gründe an:.

Diese Aussagen sind überzeugend , doch darf nicht verschwiegen werden, dass breite Bevölkerungsschichten aufgrund eines traditionellen bzw religiösen Verständnisses eine andere Auffassung vertreten. Hinsichtlich der darüber hinaus in Prüfung gezogenen Teile des EPG sei jedoch auszusprechen, dass diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben seien.

Erstaunlicherweise werden allerdings keine Gründe für die Änderung der Rechtsmeinung des VfGH hinsichtlich der Eingriffstiefe angegeben. Es ist in der Folge zu prüfen, welche Konsequenzen aus dem Erkenntnis des VfGH zu ziehen sind; insb ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und in welcher Weise dieser am besten wahrgenommen werden könnte.

Dafür kommen fünf Optionen in Betracht:. Option 1: Der Gesetzgeber unternimmt nichts. Daraus ist offenbar der Schluss zu ziehen, dass sowohl die Ehe als auch die eP ab diesem Tag sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht. Diesbezüglich besteht aber keine letzte Gewissheit.

Daraus folgt - drittens -, dass gesetzgeberische Untätigkeit keine empfehlenswerte Option darstellt. Den Vorgaben des VfGH werde hierdurch ausreichend Rechnung getragen, weil das "Zwangsouting" gleichgeschlechtlicher Paare durch die eingetragene Partnerschaft vermieden werde, wenn dieses Rechtsinstitut auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen stünde.

Diese Argumente überzeugen nicht. Merckens verkennt, dass es dem VfGH ja nicht lediglich darum ging, gleichgeschlechtliche Paare vor einer zwangsweisen Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung zu schützen, sondern dass er es überhaupt als diskriminierend erachtet, dass unterschiedliche Rechtsinstitute, verbunden mit unterschiedlichen Bezeichnungen, für in ihrem Wesen und ihrer Bedeutung für den individuellen Menschen grundsätzlich gleichen Beziehungen in erster Linie einen diskriminatorischen Effekt haben dazu soeben Pkt 2.

Dazu kommt, dass sich in Anbetracht der fast identischen Rechtsfolgen kaum ein verschiedengeschlechtliches Paar für die eP entscheiden würde, wenn es ebenso gut die Ehe eingehen kann. Die eP wäre dann weiterhin zwar nicht de iure, aber de facto auf gleichgeschlechtliche Paare beschränkt , weshalb der diskriminatorische Effekt auch aus diesem Grund bestehen bliebe.